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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2009, Az.: 1 StR 371/09

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.2009
Aktenzeichen
1 StR 371/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut-Tiengen - 25.03.2009

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.

Nack
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Hebenstreit
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