Beschl. v. 05.07.2010, Az.: 5 StR 236/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17.11.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 05.07.2010 - 5 StR 236/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.