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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2010, Az.: 5 StR 236/10
Verwerfung der Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19702
Aktenzeichen: 5 StR 236/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 05.07.2010 - 5 StR 236/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

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