Beschl. v. 04.11.2010, Az.: III ZB 67/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Charlottenburg - 07.04.2010 - AZ: 231 C 102/09
LG Berlin - 27.09.2010 - AZ: 13 S 3/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 04.11.2010 - III ZB 67/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 - 13 S 3/10 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Schlick
Tombrink
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