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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2012, Az.: 2 StR 135/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.2012
Aktenzeichen
2 StR 135/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 19.12.2011

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Tatkomplex 3 der Urteilsgründe des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott