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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: IX ZA 18/12

Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Insolvenzgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
IX ZA 18/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 20409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ludwigsburg - 13.01.2012 - AZ: 5(2) IK 335/05-j
LG Stuttgart - 03.05.2012 - AZ: 10 T 133/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4 . Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 3. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring