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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 298/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
5 StR 298/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. April 2012 wird - mit folgender Maßgabe - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Wegen der Fälle A II 2 i (L. ), A II 2 x (M. ) und A II 2 y (F. ) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die niedrigste mögliche Freiheitsstrafe verhängt.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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