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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: 5 StR 617/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet hinsichtlich des erweiterten Verfalls des sichergestellten Bargelds
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11085
Aktenzeichen: 5 StR 617/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.06.2013

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.02.2014 - 5 StR 617/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.275 € entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld naheliegend aus den vorangegangenen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von 18.250 € angeordnet hat, stammt. Der Senat schließt aus, dass sich eine Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe.

Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay

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