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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: V ZB 165/09

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.2010
Aktenzeichen
V ZB 165/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 26.09.2009 - AZ: 151 XIV 52/09
LG Düsseldorf - 13.10.2009 - AZ: 18 T 55/09

Redaktioneller Leitsatz

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR.

Gründe

1

Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.

2

Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.

Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth