Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 1 StR 217/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 14.11.2013
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung
BGH, 03.06.2014 - 1 StR 217/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht knüpft für seine rechtliche Bewertung in zulässiger Weise auch daran an (UA S. 44, 70 f.), dass der Angeklagte in 15 Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Rechnungen seiner "Lieferanten" zum Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hat (UA S. 70), obwohl - wie dem Angeklagten im Tatzeitraum (UA S. 44, 129) bekannt war - aufgrund der bewussten Einbindung in ein allein auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtetes System (UA S. 6 ff., 42 ff.) die Voraussetzungen hierfür nach § 15 Abs. 1 UStG nicht vorlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, wistra 2014, 141 f.). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer andere Einzelstrafen - und damit auch eine andere Gesamtfreiheitsstrafe - verhängt hätte, sofern für einzelne Voranmeldungszeiträume (Fälle 14, 20 bis 22 und 25, vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2014 S. 9) von geringeren Steuerschäden auszugehen wäre.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2014 lag dem Senat zur Beratung vor.
Rothfuß
Graf
Cirener
Radtke
Mosbacher
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