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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 135/11

Die Revision wird verworfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.2011
Aktenzeichen
5 StR 135/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Tiergarten - 10.08.2009 - AZ: 411 Ds 108/09

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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