Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 135/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Tiergarten - 10.08.2009 - AZ: 411 Ds 108/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 135/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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