Beschl. v. 02.12.2009, Az.: I ZA 19/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Deggendorf - 13.02.2009 - AZ: 1 M 809/09
LG Deggendorf - 14.09.2009 - AZ: 12 T 145/09
BGH, 02.12.2009 - I ZA 19/09
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. September 2009 (...............) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
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