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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 2 StR 228/10
Zulässigkeit einer mit einer allgemeinen Sachrüge begründeten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26076
Aktenzeichen: 2 StR 228/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 18.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 02.09.2010 - 2 StR 228/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel eine nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach

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