Beschl. v. 02.05.2013, Az.: IX ZR 254/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 28.09.2011 - AZ: 3 O 158/10
OLG Hamm - 20.09.2012 - AZ: 27 U 171/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 02.05.2013 - IX ZR 254/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 2. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.
Vill
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.