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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2013, Az.: IX ZB 20/13
Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34470
Aktenzeichen: IX ZB 20/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 14.01.2013 - AZ: 010 O 465/12

OLG Hamm - 14.02.2013 - AZ: 28 W 4/13

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 2 ZPO

BGH, 02.04.2013 - IX ZB 20/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 2. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm vom 14. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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