Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2012, Az.: 3 StR 443/11
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.2012
- Aktenzeichen
- 3 StR 443/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 15.09.2011
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.