Beschl. v. 01.10.2013, Az.: IX ZA 23/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.11.2012 - AZ: 14 O 484/12
KG Berlin - 23.04.2013 - AZ: 1 U 1/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.10.2013 - IX ZA 23/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. Oktober 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2013 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verfügungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfähige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Vill
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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