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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2013, Az.: IX ZA 23/13
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47166
Aktenzeichen: IX ZA 23/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 27.11.2012 - AZ: 14 O 484/12

KG Berlin - 23.04.2013 - AZ: 1 U 1/13

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 01.10.2013 - IX ZA 23/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 1. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verfügungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.

2

Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfähige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Vill

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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