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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2014, Az.: IX ZR 221/11
Berichtigung eines Senatsbeschlusses nach Maßgabe des § 319 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21715
Aktenzeichen: IX ZR 221/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 16.04.2010 - AZ: 17 O 51/09

OLG Köln - 12.05.2011 - AZ: 18 U 99/10

BGH - 14.04.2014 - AZ: IX ZR 221/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 01.09.2014 - IX ZR 221/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 1. September 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel wie folgt lautet:

"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen."

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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