Beschl. v. 01.09.2014, Az.: IX ZR 221/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 16.04.2010 - AZ: 17 O 51/09
OLG Köln - 12.05.2011 - AZ: 18 U 99/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.09.2014 - IX ZR 221/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 1. September 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel wie folgt lautet:
"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen."
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.