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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2014, Az.: IX ZR 197/12
Berichtigungsbeschluss bei einer offensichtlicher Schreibunrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22117
Aktenzeichen: IX ZR 197/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 28.04.2011 - AZ: 2 O 312/10

OLG Köln - 21.06.2012 - AZ: 8 U 24/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 01.09.2014 - IX ZR 197/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 1. September 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 10. Juli 2014 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Schreibunrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es anstatt

... Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 ...

... Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 ...

lauten muss.

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.07.2014 - AZ: IX ZR 197/12

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