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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 2 StR 179/10
Begründung eines aus der Gefährlichkeit der Tathandlung im Falle einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit infolge des Genusses von Alkohol und Medikamenten hergeleiteten Tötungsvorsatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25687
Aktenzeichen: 2 StR 179/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 09.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 213 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 42

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 01.09.2010 - 2 StR 179/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zwar nahe; ein zwingender Schluss folgt daraus aber noch nicht.

  2. 2.

    War der Täter zur Tatzeit durch Alkohol oder Medikamente aber erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tötungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und neun Monate der Strafe vor der Maßregelvollziehung zu vollstrecken seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der bei einem Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss von Medikamenten stehende Angeklagte am 25. April 2009 im Rahmen eines Streits seine Lebensgefährtin P. E. durch einen Stich mit einem Küchenmesser in den linken oberen Rückenbereich. Dazu war er auch dadurch bewegt worden, dass die Geschädigte ihn zuvor mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Bei dem Messerstich "handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass die Geschädigte hierdurch zu Tode kommen könnte, was er zumindest bereit war, hinzunehmen".

3

Das Landgericht hat die Beweisgrundlagen für diese Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht dargelegt. Tötungsvorsatz versteht sich auch nicht ohne weiteres nach den Tatumständen von selbst. Daher wären bewusste Fahrlässigkeit, Lebensgefährdungs- oder Tötungsvorsatz genau voneinander abzugrenzen gewesen. Dazu ist eine Gesamtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt (vgl. BGH NStZ 2010, 511, 512 [BGH 02.02.2010 - 3 StR 558/09]); ein zwingender Schluss folgt daraus aber noch nicht. War der Täter - wie hier - zur Tatzeit durch Alkohol oder Medikamente erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tötungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 f. [BGH 18.01.2007 - 4 StR 489/06]). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

4

Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht divergierende Feststellungen sind auch insoweit möglich.

5

Für den Fall der erneuten Annahme eines Totschlags wird der neue Tatrichter auch die Frage des Vorliegens eines Provokationsaffekts im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB im Tatzeitpunkt zu erörtern haben.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach

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