Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 5 StR 304/12
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 20807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 09.02.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).
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