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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 5 StR 304/12
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20807
Aktenzeichen: 5 StR 304/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 09.02.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

BGH, 01.08.2012 - 5 StR 304/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).

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