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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: IV ZR 284/10
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17570
Aktenzeichen: IV ZR 284/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 14.05.2010 - AZ: 5 O 154/09

OLG Celle - 02.12.2010 - AZ: 6 U 88/10

BGH, 01.06.2011 - IV ZR 284/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf und
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auch " zwei dunkelbraune Stühle mit Armlehnen" herauszugeben. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus B V. der Gründe ergibt, die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin diese Stühle herauszugeben, was im Tenor versehentlich nicht aufgenommen wurde und als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen, auch im Rechtsmittelverfahren (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191), zu berichtigen ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 46.100 €

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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