Beschl. v. 28.01.2013, Az.: III R 32/05
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Baden-Württemberg - 06.05.2005 - AZ: 2 K 365/04
Rechtsgrundlage:
Art. 267 AEUV
Fundstellen:
BFHE 240, 155 - 162
BFH/NV 2013, 647
BFH/PR 2013, 152
DB 2013, 6
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 537
FamRZ 2013, 626
IStR 2013, 323
StBW 2013, 243
BFH, 28.01.2013 - III R 32/05
Amtlicher Leitsatz:
Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05(BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
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