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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: IX B 183/11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20296
Aktenzeichen: IX B 183/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 29.09.2011 - AZ: 6 K 1537/08

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1575-1576

BFH, 27.06.2012 - IX B 183/11

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich.

2. Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, können nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragen werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297). Darüber hinaus hat der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragen werden können (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477 [BFH 16.05.2006 - VIII B 160/05], m.w.N.).

3

Die zu § 171 Abs. 8 AO hervorgehobene Rechtsfrage ist im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, da sich der von den Klägern und Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang aus der angefochtenen Entscheidung hergeleitete Rechtssatz dem Urteil schon nicht entnehmen lässt.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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