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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: II B 72/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Grunderwerbssteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.11.2012
Aktenzeichen
II B 72/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Sachsen-Anhalt - 30.11.2011 - AZ: 2 K 1414/09

Fundstelle

  • BFH/NV 2013, 254

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, da der Bundesfinanzhof inzwischen klargestellt hat, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbssteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Niedersachsen - 7 K 192/09 - 26.08.2011 - EFG 2012, 730 [FG Niedersachsen 26.08.2011 - 7 K 192/09]) nicht gefolgt werden kann (BFH - II R 57/10 - 28.03.2012; BFH - II R 7/12 - 27.09.2012).

Gründe

1

Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

2

Der BFH hat inzwischen klargestellt, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460), und dieses Urteil daher aufgehoben (BFH-Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12, www.bundesfinanzhof.de).