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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.01.2013, Az.: IX B 23/12
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31873
Aktenzeichen: IX B 23/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen-Anhalt - 30.11.2011 - AZ: 2 K 1071/07

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 516-517

BFH, 17.01.2013 - IX B 23/12

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3

Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.

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