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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: II B 91/11
Wertmindernde Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen eines Bedachten bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12712
Aktenzeichen: II B 91/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 18.08.2011 - AZ: 3 K 3518/10 Erb

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 952-953

ErbBstg 2013, 89

ErbStB 2012, 136

StBW 2012, 342

UVR 2012, 201

ZEV 2013, 103

BFH, 16.02.2012 - II B 91/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise dargelegt.

2

1. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875).

3

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs die in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen des Bedachten wertmindernd zu berücksichtigen seien, nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Danach schließen sich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1963 VI 353, 354/62 U, BFHE 77, 438, [BFH 26.07.1963 - VI 353/62 U] BStBl III 1963, 481; vom 22. Dezember 1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420; vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641). Eine mögliche künftige Belastung des Klägers mit Einkommensteuer kann bei der Bewertung der aufgrund der Schenkung eintretenden Bereicherung nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371). Die mögliche künftige Einkommensteuer trifft den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Empfänger der Schenkung, sondern nach Maßgabe seiner (künftigen) persönlichen Verhältnisse und seines Einkommens. Schenkungsteuer und Einkommensteuer liegen auf verschiedenen Ebenen und sind daher grundsätzlich nicht "saldierfähig" (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175).

4

Soweit der Kläger rügt, dass unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen eine unterschiedliche Steuerbelastung auslösten und deshalb der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt sei, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargelegt.

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