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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.08.2011, Az.: I B 42/11
Möglichkeit der Einordnung von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26645
Aktenzeichen: I B 42/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 28.02.2011 - AZ: 6 K 2473/09

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 2097-2098

NWB 2011, 3994

NWB direkt 2011, 1244

StuB 2011, 922-923

BFH, 10.08.2011 - I B 42/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeordnet werden können, nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie trägt nicht vor, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und im Streitfall in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dessen ungeachtet unterliegt es keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass auch PKW-Oldtimer --insbesondere wenn sie wie im Streitfall kaum bewegt werden-- unter diese Vorschrift fallen können; denn sie weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05] zu Oldtimer-Flugzeugen).

3

2. Das Finanzgericht ist auch nicht von einem Rechtssatz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2010 XI R 32/08 (BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079 [BFH 19.05.2010 - XI R 32/08]) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dieses ist zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ergangen, der die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichstellt. Aussagen --auch stillschweigender Art-- zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG enthält das Urteil nicht. Insbesondere bedeutet die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht, dass damit die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen wäre.

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