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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.02.2014, Az.: I B 156/12
Ertragsteuerliche Behandlung der Zinsaufwendungen für ein seitens einer ausländichen, nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16599
Aktenzeichen: I B 156/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 30.08.2012 - AZ: 6 K 4519/10

Rechtsgrundlagen:

§ 8a KStG 1999 a.F.

Art. 24 Abs. 3 DBA-Russ. Föderation 1989

Art. 24 Abs. 4 DBA-Russ. Föderation 1989

BFH, 03.02.2014 - I B 156/12

Redaktioneller Leitsatz:

1. Gewährt eine nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigte (ausländische) Kapitalgesellschaft ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Schwester-Kapitalgesellschaft ein Darlehen, werden die dafür gezahlten Zinsen nur dann nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG 1999 a.F. in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, wenn auch die (gemeinsame) Muttergesellschaft nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist (Klarstellung des Senatsurteils vom 8. September 2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; entgegen BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25 Tz 19).

2. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG 1999 a.F. ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Anschluss an Senatsurteil vom 8. September 2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).

Gründe

1

Der Senat verweist zur Begründung seines Beschlusses (nur; vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auf sein Urteil vom 16. Januar 2014 I R 30/12 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; DStR 2014, 734 [BFH 16.01.2014 - I R 30/12]). Jenes Urteil betrifft das Gleichbehandlungsgebot in Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einigen anderen Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) und in diesem Zusammenhang ebenfalls --wie im Streitfall-- die Frage danach, ob dieses Gebot sich mit der Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 1a) des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) verträgt. Der Senat hat diese Frage verneint. Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989 stimmt überein mit Art. 24 Abs. 3 und 4 des für den Streitfall einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl II 1996, 2710, BStBl I 1996, 1490). Die Antworten sind also hier wie dort dieselben.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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