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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.2012, Az.: 6 AZR 726/10
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 28.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35934
Aktenzeichen: 6 AZR 726/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Solingen - 24.03.2010 - AZ: 3 Ca 597/09 lev

LAG Düsseldorf - 15.09.2010 - AZ: 12 Sa 627/10

BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 726/10

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Hoffmann
Jerchel

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 780/10 -

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