Urt. v. 22.10.2009, Az.: 6 AZR 597/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Sachsen-Anhalt - 18.07.2007 - AZ: 4 Sa 139/07
ArbG Magdeburg - 3 Ca 2254/06 - 28.2.2007
Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 5 Buchst. a Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003)
BAG, 22.10.2009 - 6 AZR 597/08
Redaktioneller Leitsatz:
Gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ist ein Anspruch auf eine Abfindung nach diesem Tarifvertrag ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer vor der Kündigung ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde und der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt hat. Ein der Kündigung nachfolgendes Angebot eines anderen Arbeitsplatzes genügt hierfür nicht.
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 139/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 595/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier
Linck
Spelge
Jerchel
Augat
Hinweise des Senats:
Parallelsachen 22. Oktober 2009 - 6 AZR 595/08 - (führend), - 6 AZR 599/08 -, - 6 AZR 600/08 -
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.