Urt. v. 22.08.2012, Az.: 5 AZR 768/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf - 11.07.2011 - AZ: 14 Sa 1812/10
ArbG Essen - 28.10.2010 - AZ: 1 Ca 2173/10
BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 768/11
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. August 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Busch für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.
III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Kremser
Busch
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