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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.2010, Az.: 3 AZR 417/08
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14364
Aktenzeichen: 3 AZR 417/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Köln - 03.04.2008 - AZ: 13 Sa 100/08

ArbG Köln - 30.08.2007 - AZ: 1 Ca 5232/07

BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 417/08

In Sachen

1.

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin zu 1),

2.

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger zu 2),

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 100/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verpzichtet.

Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Schmidt
Kanzleiter

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 216/09 -

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