Rechtswörterbuch

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Aussagedelikte

 Normen 

§§ 153 ff StGB

 Information 

1. Allgemein

Straftatbestände: Die §§ 153 ff. StGB stellen die falsche uneidliche und eidliche Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle unter Strafe.

Täter können Zeugen, Sachverständige oder Parteien im Zivilprozess sein. Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt.

2. Aussagedelikte im Ausland

Gemäß Artikel 70 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege, hier Aussagedelikte, auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden.

Die nach deutschem Recht strafbaren Aussagedelikte (falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides statt) schützen grundsätzlich nur die innerstaatliche Rechtspflege. Der im November 2008 eingefügte § 162 StGB dehnt deshalb den Anwendungsbereich der Aussagedelikte aus, die in einem vor einem internationalen Gericht anhängigen Verfahren gemacht werden.

Dabei beschränkt sich § 162 StGB nicht auf den Internationalen Strafgerichtshof, sondern bezieht auch andere internationale Gerichte ein. Erfasst werden danach sämtliche internationale Gerichte, die durch einen völkerrechtlichen Vertrag errichtet worden sind, dessen Partei die Bundesrepublik Deutschland ist.

 Siehe auch 

Eid

Zeugnisverweigerungsrecht

Geppert: Grundfragen der Aussagedelikte; Jura 2002, 173

Sinn: Die Einbeziehung der internationalen Rechtspflege in den Anwendungsbereich der Aussagedelikte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3526