Ausreisepflicht - Ausländerrecht

 Normen 

§ 50 AufenthG

 Information 

Rechtsgrundlage der Ausreisepflicht von Ausländern ist § 50 AufenthG.

Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) mehr besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei besteht.

Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich bzw. nach dem Ablauf der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zur Ausreise zu verlassen.

Die Bestimmung der Ausreisefrist obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde.

Liegen danach der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer der in § 25 Abs. 4a AufenthG genannten Straftaten geworden ist (Menschenhandel), so ist die Ausreisefrist so zu bemessen, dass der Ausländer eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG treffen kann. Mindestens beträgt die Ausreisefrist jedoch einen Monat.

Kommt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nach, wird diese durch die Abschiebung vollstreckt.

Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist gemäß § 61 AufenthGräumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Die wiederholte Zuwiderhandlung gegen diese räumliche Beschränkung kann gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft werden.

Nach der Entscheidung BGH 05.07.2011 - 3 StR 87/11 "erfordert das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen".