Rechtswörterbuch

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Auftrag

 Normen 

§§ 662 ff BGB

§ 675 BGB

 Information 

Form des Gefälligkeitsvertrages.

Durch Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, für den Auftraggeber ein Geschäft zu besorgen. Der Auftrag muss unentgeltlich sein. Der Auftrag ist ein unvollkommen gegenseitiger Vertrag, auf den auf Grund der Unentgeltlichkeit die §§ 320 ff BGB nicht anwendbar sind.

Pflichten des Beauftragten sind:

  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags

  • Herausgabe des Erlangten

  • Schadensersatzpflicht bei einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB

Pflichten des Auftraggebers sind:

  • Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen gemäß § 670 BGB

  • Ersatz des Schadens, den der Beauftragte bei der Ausführung an seinen Rechtsgütern erlitten hat

Im Falle der Entgeltlichkeit handelt es sich nicht um einen Auftrag, sondern um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.

Abzugrenzen ist der Auftrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis, bei dem keine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der versprochenen Handlung besteht.

Nach dem Urteil OLG Bremen 26.04.2005 - 4 U 9/05 haben der Ehegatte und das Kind, die dem anderen Ehepartner/Vater durch die Einräumung dinglicher Sicherheiten die Aufnahme eines Bankkredits ermöglicht haben und später von der Bank auf Zahlung in Anspruch genommen wurden, nach dem Scheitern der Ehe einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Geldes nach den Regeln des Auftragsrechts.

 Siehe auch 

Anderkonto

Auftrag - Schadensersatzpflicht

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht