Rechtswörterbuch

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Aufsichtsmittel gegenüber den Kommunen

 Normen 

Art. 28 Abs. 2 GG

Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer

 Information 

Rechtskontrolle des Staates gegenüber den Gemeinden.

Die Gemeinden genießen innerhalb ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten den Schutz des Grundgesetzes.

Die staatliche Aufsicht ist auf eine Rechtsaufsicht beschränkt, d. h. die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Handelns.

Aufsichtsbehörde sind die Landesbehörden, d.h. der Innenminister, der Regierungspräsident und der Oberkreisdirektor.

Dem Staat stehen folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

1. Das Informationsrecht:
Die Aufsichtbehörde kann sich über alle gemeindlichen Aktivitäten der Gemeinde, die der Rechtsaufsicht unterliegen, informieren.

2. Die repressiven Aufsichtsmittel:
Die repressiven Aufsichtsmittel sind die Beanstandung, die Anordnung, die Ersatzvornahme und subsidiär die Bestellung eines Staatskommissars.

3. Die vorbeugenden Aufsichtsmittel:
Als vorbeugende Aufsichtsmittel sind eine Anzeigepflicht und ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.

 Siehe auch 

Fachaufsicht

Rechtsaufsicht

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare