Auflage während der Bewährungszeit

 Normen 

§ 56b StGB

§ 56e StGB

 Information 

Eine Freiheitsstrafe , die zur Bewährung ausgesetzt ist, kann nach Maßgabe des § 56b StGB mit einer Auflage versehen werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen.

Dabei kann das Gericht zwischen folgenden Auflagen wählen:

  • Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens.

  • Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

  • Erbringung von gemeinnützigen Leistungen.

  • Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse.

Die Anordnung der Auflagen kann gemäß § 56e StGB auch nachträglich geschehen bzw. die erstmalig getroffene Entscheidung kann nachträglich geändert werden.

Zitierungen dieses Dokuments