Auflage während der Bewährungszeit
Normen
Information
Eine Freiheitsstrafe , die zur Bewährung ausgesetzt ist, kann nach Maßgabe des § 56b StGB mit einer Auflage versehen werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen.
Dabei kann das Gericht zwischen folgenden Auflagen wählen:
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens.
Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.
Erbringung von gemeinnützigen Leistungen.
Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse.
Die Anordnung der Auflagen kann gemäß § 56e StGB auch nachträglich geschehen bzw. die erstmalig getroffene Entscheidung kann nachträglich geändert werden.
