Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Auflage - Erbrecht

 Normen 

§§ 2192 - 2196 BGB

 Information 

Gestaltungsmittel in einem Testament.

Der Erblasser kann durch eine Auflage den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten. Dies muss nicht unbedingt eine Vermögenszuwendung sein, sondern können z.B. auch die Grabpflege oder sonstige Handlungen sein.

Die Auflage ist von dem Vermächtnis abzugrenzen.

Abgrenzungskriterium ist, ob dem Begünstigten ein Vermögensvorteil zuzuwenden ist, auf den dieser einen Anspruch haben soll. Anders als bei einem Vermächtnis hat der Begünstigte bei der Auflage gemäß § 1940 BGB keinen Anspruch auf die Leistung.

Die Vollziehung der Auflage kann aber gemäß § 2194 BGB von dem Erben, den Miterben, einer Behörde (wenn die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegen würde), der Testamentsvollstrecker und demjenigen, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, verlangt werden. Richtige Klageart ist die Leistungsklage.

Personen, denen der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde könnten z.B. sein:

 Siehe auch 

Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Testament

Vermächtnis

Nieder: Handbuch der Testamentsgestaltung; 2. Auflage 2000

Scherer: Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht; 1. Auflage 2002

Daragan: Die Auflage als erbschaftssteuerliches Gestaltungsmittel; DStR (Deutsches Steuerrecht) 1999, 393