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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) *)

Vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000)

Zuletzt geändert durch Artikel 241 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich1
Verhältnis zu anderen Vorschriften2
Begriffsbestimmungen3
Einheitlicher Begleitschein4
Verbringungsverbot, Genehmigung5
Antragstellung6
Eingangsbestätigung und Informationsersuchen7
Verbringung in einen Mitgliedstaat8
Verbringung in ein Drittland9
Verbringung in das Inland aus einem Drittland10
Verbringung durch das Inland11
Unterrichtungen12
Übermittlung und Mitführen von Unterlagen13
Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat14
Zustimmung zur Durchfuhr15
Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten16
Nicht zu Ende geführte Verbringungen17
Bestätigung über den Erhalt18
Sprachenregelung19
Mitwirkung der Zollstellen20
Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens21
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen22
Ordnungswidrigkeiten23
(weggefallen)24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten25
  
Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)Anlage 1
*)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).