Rechtswörterbuch

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Asyl - Mitwirkungspflichten

 Normen 

§ 15 AsylG

§ 10 AsylG

§ 22 AsylG

§ 25 AsylG

§ 47 Abs. 3 AsylG

 Information 

1. Allgemein

Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Asylrechts oder der Geltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist Aufgabe des Asylsuchenden. Insoweit hat der Asylsuchende Mitwirkungspflichten bei der Durchführung des Verfahrens.

2. Allgemeine Mitwirkungspflichten

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten sind in § 15 AsylG aufgelistet:

  • Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts

  • Ausführen der gesetzlichen und behördlichen Ausführungen

  • Abgabe des Passes oder Passersatzes an die zuständigen Behörden

  • Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen

  • Information der Behörde über die erforderlichen Angaben

3. Besondere Mitwirkungspflichten

Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten bestehen folgende besondere Mitwirkungspflichten:

  • Gewährleistung der Erreichbarkeit § 10 AsylG, § 47 Abs. 3 AsylG)

  • Im Falle der unerlaubten Einreise: Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung oder Nachsuchen bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl (§ 13 Abs. 3 AsylG)

  • Meldepflicht in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 22 AsylG)

  • Aufsuchen der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle (§ 50 Abs. 6 AsylG).

  • Eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG: Danach sind Asylbewerber verpflichtet, Tatsachen und Beweise zur Begründung ihrer politischen Verfolgung vortragen.

  • Duldung der Abnahme der Fingerabdrücke, wenn dies zur Prüfung der Identität erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 AsylbLG)

  • Vorlage des Pass, Passersatzes oder Ausweisersatzes auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen (§ 47a AufenthG) - Verbot der Gesichtsverhüllung

  • Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Abs. 3a AsylG)

4. Nichtbetreiben des Verfahrens

§ 33 Abs. 1 AsylG bestimmt die Folgen für den Fall, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt: Das Bundesamt hat dann das Verfahren einzustellen oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung abzulehnen.

§ 33 Abs. 2 S. 2 AsylG regelt die Voraussetzungen, nach denen der Ausländer die Vermutung des Nichtbetreiben des Verfahrens widerlegen kann:

Der Ausländer muss diese Gründe innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsentscheidung oder der Entscheidung nach Aktenlage nachweisen. Sofern der Ausländer den Nachweis führt, dass die Gründe für das Nichtbetreiben auf Umstände zurückzuführen sind, auf die er keinen Einfluss hatte, ist das Verfahren fortzuführen. In diesem Fall hebt das Bundesamt die Einstellungsentscheidung beziehungsweise die Entscheidung nach Aktenlage auf.

 Siehe auch 

Asyl

Asylberechtigte

Asylbewerber

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke

Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk