Asyl - Mitwirkungspflichten
1. Allgemein
Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Asylrechts oder der Geltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist Aufgabe des Asylsuchenden. Insoweit hat der Asylsuchende Mitwirkungspflichten bei der Durchführung des Verfahrens.
2. Allgemeine Mitwirkungspflichten
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten sind in § 15 AsylVfG aufgelistet:
Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts
Ausführen der gesetzlichen und behördlichen Ausführungen
Abgabe des Passes oder Passersatzes an die zuständigen Behörden
Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Information der Behörde über die erforderlichen Angaben
3. Besondere Mitwirkungspflichten
Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten bestehen folgende besondere Mitwirkungspflichten:
Gewährleistung der Erreichbarkeit § 10 AsylVfG, § 47 Abs. 3 AsylVfG)
Im Falle der unerlaubten Einreise: Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung oder Nachsuchen bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl (§ 13 Abs. 3 AsylVfG)
Meldepflicht in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 22 AsylVfG)
Aufsuchen der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle (§ 50 Abs. 6 AsylVfG).
Eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht bei der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG: Danach sind Asylbewerber verpflichtet, Tatsachen und Beweise zur Begründung ihrer politischen Verfolgung vortragen.
Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke
Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk
