Asyl - Mitwirkungspflichten

 Normen 

§ 15 AsylVfG

§ 10 AsylVfG

§ 22 AsylVfG

§ 25 AsylVfG

§ 47 Abs. 3 AsylVfG

 Information 

1. Allgemein

Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Asylrechts oder der Geltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist Aufgabe des Asylsuchenden. Insoweit hat der Asylsuchende Mitwirkungspflichten bei der Durchführung des Verfahrens.

2. Allgemeine Mitwirkungspflichten

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten sind in § 15 AsylVfG aufgelistet:

  • Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts

  • Ausführen der gesetzlichen und behördlichen Ausführungen

  • Abgabe des Passes oder Passersatzes an die zuständigen Behörden

  • Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen

  • Information der Behörde über die erforderlichen Angaben

3. Besondere Mitwirkungspflichten

Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten bestehen folgende besondere Mitwirkungspflichten:

 Siehe auch 

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke

Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk

Zitierungen dieses Dokuments