Rechtswörterbuch

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Arzt - Zeugnisverweigerungsrecht

 Normen 

§ 383 ZPO

§ 53 StPO

 Information 

Arzt ist, wer im Inland als Arzt approbiert ist oder den Arztberuf vorübergehend nach § 2 Abs. 2 - 4 BÄO ausüben darf. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf alles, was dem Arzt im Zuge der Heilbehandlung bekannt wird.

Ärzte sind berechtigt, in einem gerichtlichen Verfahren das Zeugnis zu verweigern. Dies folgt für den Strafprozess unmittelbar aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, im Zivilprozess sind Ärzte "Personen, denen kraft ihres Amtes und Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung geboten ist" i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, im Verwaltungsprozess gilt über § 98 VwGO Entsprechendes.

Die Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus (BAG 23.02.2010 - 9 AZN 876/09).

Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein (BVerwG 26.05.2014 - 2 B 69/12).

 Siehe auch 

Anklage

Beweismittel

Ermittlungsverfahren

Prütting: Medizinrecht. Kommentar; 5. Auflage 2019

Spickhoff: Die Entwicklung des Arztrechts 2018/2019; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1718

Weichert: Die Krux mit der ärztlichen Schweigepflichtentbindung für Versicherungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1695