Arzt - Zeugnisverweigerungsrecht

 Normen 

§ 383 ZPO

§ 53 StPO

 Information 

Ärzte sind berechtigt, in einem gerichtlichen Verfahren das Zeugnis zu verweigern. Dies folgt für den Strafprozess unmittelbar aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, im Zivilprozess sind Ärzte "Personen, denen kraft ihres Amtes und Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung geboten ist" i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, im Verwaltungsprozess gilt über § 98 VwGO Entsprechendes.

Arzt ist, wer im Inland als Arzt approbiert ist oder den Arztberuf vorübergehend nach § 2 Abs. 2 - 4 BÄO ausüben darf. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf alles, was dem Arzt im Zuge der Heilbehandlung bekannt wird.

Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus (BAG 23.02.2010 - 9 AZN 876/09).

 Siehe auch 

Spickhoff: Die Entwicklung des Arztrechts 2011/2012; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1773

Weichert: Die Krux mit der ärztlichen Schweigepflichtentbindung für Versicherungen; NJW 2004, 1695