Gesetze

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Art. 98 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

VIERTER TEIL – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 98 WG – Verlust/Diebstahl des Wechsels

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.