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Art. 98 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 98 EGStGBZivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden."

  2. 2.

    In § 149 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 299 Abs. 3 werden die Worte "oder Strafverfügungen" gestrichen.

  4. 4.

    In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Strafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt.

  5. 5.

    § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

    (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden."

  6. 6.

    In § 381 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Die Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die Worte "Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten" ersetzt.

  7. 7.

    § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt."

  8. 8.

    § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden."

  9. 9.

    § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend."

  10. 10.

    § 580 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 4 werden die Worte "verübte Handlung" durch die Worte "verübte Straftat" ersetzt und der Satzteil ", die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 5 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil ", sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen.

  11. 11.

    In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  12. 12.

    In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  13. 13.

    § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafen oder durch Haft" durch die Worte "Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend."

  14. 14.

    § 889 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

  15. 15.

    § 890 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch die Worte "einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

      "Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.";

    3. c)

      in Absatz 2 wird das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "entsprechende Androhung" ersetzt.