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Art. 97 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 11 – Vorschriften für den Bereich des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Betäubungsmittelgesetzes

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 97 AGSG – Anerkennung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu dienen, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn

  1. 1.
    die Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept erfolgt,
  2. 2.
    die Behandlung durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird,
  3. 3.
    die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung gegeben sind,
  4. 4.
    die die Einrichtung leitende Person zuverlässig ist und
  5. 5.
    die Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeiten.

(2) 1Die staatliche Anerkennung spricht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus. 2Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung übertragen. 3Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet eine Einrichtung anerkannt werden soll, ist vorher zu hören.

(3) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung regeln.

Zu Art. 97: Geändert durch G vom 24. 6. 2013 (GVBl S. 385) und V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286).