Art. 96 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege
Art. 96 EGStGB – Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
- 2.
§ 115 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."
- 3.
In der Überschrift zu § 115b wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.
- 4.
§ 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."