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Art. 96 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 96 EGStGBBundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 115 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."

  3. 3.

    In der Überschrift zu § 115b wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.

  4. 4.

    § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."