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Art. 93 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 93 GO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. 2Mit Zustimmung der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister kann der Gemeinderat eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.

(2) 1Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulässig, soll sich die Gemeinde ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.

(3) 1Wird die Person, die die Gemeinde vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt die Gemeinde sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Gemeinde Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf ihrer Weisung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.