Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens
Art. 92 EGAO – Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2. und § 68 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.
- 2.
§ 78 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte "den Offenbarungseid" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung" ersetzt;
- b)
in Absatz 3 werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung" ersetzt.