Art. 91 GG, Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Art. 91: I.d.F. d. § 1 Nr. 15 G v. 24.06.1968 I 709
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- § 7 ASOG Bln, Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin
- § 8 ASOG Bln, Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin
- § 79 BBG, Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
- § 80 BBG, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
- § 76 BbgPolG, Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs
- § 77 BbgPolG, Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg
- § 7 BPolG, Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
- § 11 BPolG, Verwendung zur Unterstützung eines Landes
- § 71 BremPolG, Aufgaben der Polizei Bremen
- § 81 BremPolG, Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
- Art. 9 GG, Vereinigungsrecht
- Art. 87a GG, Streitkräfte
- § 28 GO BR, Beschlussfähigkeit
- § 102 HSOG, Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei anderer Länder und von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes
- § 103 HSOG, Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Hessen
- § 170 LVwG, Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen
- § 171 LVwG, Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins
- § 69 Nds. SOG, Unmittelbarer Zwang
Urteile
- BVerfG, 03.07.2012, 2 PBvU 1/11 - Grenzen für den Einsatz der Streitkräfte und für den Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel im Inneren auf Grund des GG - Vereinbarkeit der im LuftSiG…
- BVerwG, 19.12.2012, BVerwG 6 A 6.11 - Verbot einer nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisenden Vereinigung
