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Art. 91 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 91 BayHSchG – Vertreterversammlung

(1) Aufgaben der Vertreterversammlung sind

  1. 1.
    die Wahl des Verwaltungsrats,
  2. 2.
    die Abwahl des Verwaltungsrats,
  3. 3.
    die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses,
  4. 4.
    die Entgegennahme des Berichts über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung.

(2) 1Jede Hochschule entsendet in die Vertreterversammlung

  1. 1.
    ein Mitglied der Hochschulleitung,
  2. 2.
    zwei Professoren oder Professorinnen,
  3. 3.
    zwei Studierende der Hochschule,
  4. 4.
    die Frauenbeauftragte der Hochschule,
  5. 5.
    den Behindertenbeauftragten oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule.

2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 werden von der Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahren benannt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Zeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu benennen.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).